Die 10 wichtigsten Fragen
1. Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann. So ist gewährleistet, dass der Pflegebedürftige vorübergehend vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird. Dies geschieht besonders häufig im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Die Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen und höchstens 1.612,- € pro Kalenderjahr begrenzt.
Zum Leistungsumfang gehören die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Kosten der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege. Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.
Die Verhinderungspflege ist ebenfalls auf 4 Wochen und höchstens 1.612,- € pro Kalenderjahr begrenzt.
In der Regel wird die Verhinderungspflege im Rahmen der ambulanten Pflege zu Hause erbracht. Es ist aber auch möglich, dass die Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung erbracht wird. Im konkreten Fall kann im Anschluss an die Krankenhausbehandlung die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Danach kann man, etwa für die Zeit eines Urlaubs, die Verhinderungspflege in einem Pflegeheim durchführen lassen.
Bitte beachten Sie, dass im Fall einer Verhinderungspflege im Pflegeheim der o.g. Maximalbetrag von 1.612,- € aber trotzdem nur für die pflegebedingten Aufwendungen verwendet werden kann. In beiden Fällen wird also ein Eigenanteil für die Unterkunft und Verpflegung auf Sie zukommen.
2. Ist es möglich Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege im Espachstift zu bekommen?
Unser Leistungsangebot umfasst beide Varianten. Bitte sprechen Sie uns an.
3. Ist ein Pflegegrad notwendig?
Ohne Einstufung in einen Pflegegrad wird Kurzzeitpflege von Seiten der Pflegekasse nicht übernommen. Für den Fall einer „Verhinderungspflege“ beraten wir Sie gerne individuell.
4. Wie lange darf die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege dauern?
Dies ist u. a. vom Pflegegrad abhängig. Bitte sprechen Sie uns an, wir errechnen die genauen Zeiträume.
5. Wer beantragt die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege bei der Pflegekasse?
Der Antrag muss von den Angehörigen selbst gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt dann durch uns in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse. Bei Privatpatienten ist ebenfalls der Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Die Abrechnung erfolgt dann über den/die Bewohner/in.
6. Über welche Zimmerstruktur verfügt das Espachstift?
Wir haben 34 Einzelzimmer und 43 Doppelzimmer.
7. Was müssen wir mitbringen?
Persönliche Kleidung, Medikamente, aktuelle Diagnosen und Medikamentenplan vom Hausarzt, Bescheid über die Befreiung von der Rezeptgebühr. Bitte bringen Sie auch alle Hilfsmittel wie z. B. Rollstuhl, Anti-Dekubitus-Matratze, Inkontinenzmaterial mit. Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht in Kopie, je nachdem, was schon vorhanden ist.
8. Müssen Kleidung und Hilfsmittel gekennzeichnet werden?
Wenn Sie die Wäsche Ihres Angehörigen selbst waschen möchten, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn die Wäsche bei uns gewaschen wird, müssen alle persönlichen Gegenstände gekennzeichnet werden. Wir bieten Wäschekennzeichnung zum günstigen Preis an. Dies ist vor allem notwendig, weil wir für verlorene Gegenständige keine Haftung übernehmen können.
9. Kann mein Angehöriger, meine Angehörige danach stationär im Espachstift weiter versorgt werden?
Das ist möglich. Nach dem Kurzzeitpflegevertrag wird (nahtlos) ein Vertrag für vollstationäre Pflege geschlossen. Die Modalitäten der Kostenübernahme durch die Pflegekasse ändern sich dadurch.
10. Gibt es ein Angebot über Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie?
Wir arbeiten mit Therapeutinnen und Therapeuten aus allen drei Bereichen eng zusammen. Zusätzlich zu den bereits etablierten Angeboten können Sie, je nach ärztlicher Verordnung für Ihren Angehörigen, auch einen Therapeuten/eine Therapeutin frei wählen.
Stand: 01.10.2015